Bannerbild | zur StartseiteBannerbildBannerbildBannerbildBannerbildBannerbildBannerbild
Druckansicht öffnen
 

Info

Auf dieser Seite findet ihr wichtige Informationen für den Sportbetrieb im MTV.

 
 
Update 04.03.2022

Ab sofort Übungsbetrieb ohne Test- oder Impfnachweise!

Lockerungsdreischritt - neue Corona-Verordnung für Niedersachsen ab 04.03.2022

 

Was bedeutet das für den Sport?

Grundsätzlich gelten ab dem 04.03.2022 keinerlei Einschränkungen mehr für die Ausübung des Sports in innenräumen. Auch die Dokumentationspflicht ist weggefallen.

 

Eine FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen besteht weiterhin, außer beim Sporttreiben bzw. beim Sitzen.


Update 24.02.2022

Jetzt Übungsbetrieb mit 3G!

Lockerungsdreischritt - neue Corona-Verordnung für Niedersachsen ab 24.02.22, gültig bis 03.03.22.

 

Was bedeutet das für den Sport?

Grundsätzlich gilt ab dem 24. Februar 2022 in Niedersachsen 3G für Sport im Innenbereich. Dort, wo durch lokale Anordnungen höhere Standards verlangt werden (z.B. 2G / 2G+), sind diese entsprechend zu befolgen. 3G-Regel gilt in geschlossenen Räumen wie auch unter freiem Himmel, FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen außer beim Sporttreiben bzw. beim Sitzen.


Update 10.01.2022

Sporthallen geöffnet, Übungsbetrieb mit 2G bei Kapazitätsbegrenzung auf 10 Quadratmeter pro sporttreibende Person möglich.

 

Was bedeutet das für den Sport?

Indoor / Outdoor

- Beim Sport greift grundsätzlich 2G-plus: Auf Sportanlagen greift die 2G-plus Regel mit den bekannten Ausnahmen für Geboosterte und Menschen mit Durchbruchsinfektionen nach vollständiger Impfung bzw. bei Kapazitätsbegrenzungen: 10 qm pro Person, dann gilt 2G, ohne Test. Eine Testpflicht besteht nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, von der 2G oder 2Gplus Regel sind diese ausgenommen. Ungeimpfte dürfen leider nicht mitmachen. Die Sporthallen in Bad Gandersheim lassen aus meiner Sicht anhand der bekannten Gruppenstärke den Sport durchaus zu, lediglich der Feierraum im Gebäude 3 ist dann mit max. 16 Personen inkl. ÜL an der Grenze.

 

- FFP2 Masken oder vergleichbar sind beim Betreten und Verlassen des Schulgeländes bzw. bis zum Treffpunkt zu tragen, beim Sport selbst nicht. Kinder unter 6 Jahren brauchen keine Maske aufzusetzen,  bei Kindern zwischen 6 und 14 Jahren reicht eine Textil/OP Maske.

- Abstand

- Hygiene

- Dokumentation der Anwesenden

- Kontrolle der Impfpässe /Apps

- Große Ansammlungen ohne Sport vermeiden (Wartezeiten vor Sportbeginn), um nicht in das Versammlungsverbot zu geraten (max. 10 Personen geimpft)

- Sonderregelungen beachten (Solebad, Premiumschwimmen mit max. 20 Personen)

 

Ob und wann das Training wieder aufgenommen wird, entscheiden die jeweiligen ÜL durch besondere Information an ihre Gruppen.

 

Für die Wassergymnastik und das Schwimmen der Abteilung Behindertensport gibt es leider auch nach fast 2 Jahren weiterhin keine Neuigkeiten.


Update 14.12.2021

Für den Hallensport gilt seit dem 12. Dezember bei einer Kapazitätsbegrenzung auf 10 Quadratmeter pro sporttreibende Person, dass auf Tests verzichtet werden kann!

 

Somit wurden mit der aktuellen Verordnung die am 1. Dezember verschärften 2G-Puls-Vorschriften für den Sport wieder etwas gelockert. Am Trainingsbetrieb indoor darf also teilnehmen, wer geimpft oder genesen ist UND dem die 10 Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen.

 

Zusätzlich gibt es die Pflicht eine FFP2-Maske zu tragen, die nur bei der direkten Sportausübung abgenommen werden darf. Weiterhin gilt, dass ein Hygienekonzept vorliegen muss. Unter freiem Himmel bleibt es bei der 2G-Regel.

 

Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gelten die 2G bzw. 2Gplus Regeln nicht!


Update 04.12.2021

In Niedersachsen gilt ab 04.12.21 die 2G-plus-Regel nicht für Personen, die bereits ihre Booster-Impfung erhalten haben.

 

Wer in Niedersachsen eine Auffrischungsimpfung vorweisen kann, braucht dort trotz der 2G-plus-Regel keinen aktuellen Coronatest mehr vorzulegen. 

Die Auffrischungsimpfungen seien im digitalen Impfzertifikat in der Regel als dritte Impfung hinterlegt, hieß es aus Niedersachsen. Die Befreiung von der Testpflicht gelte ab der Impfung. Für Personen mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson sei die zweite Impfung maßgeblich und gelte als Auffrischung im Sinne der neuen Regelung.


Update 03.12.2021

Informationen zu Corona-Selbsttests - Amtliche Bescheinigung!

Die Niedersächsische Staatskanzlei hat die Informationen zu Corona-Tests aktualisiert (Stand: 2. Dezember 2021). Danach kann in Sportvereinen eine vom Verein autorisierte Person die Testung beobachten und dann schriftlich bestätigen.

 

Grundsätzlich gelten im MTV alle Übungsleitenden als vom Verein autorisiert.

 

Unter Aufsicht bedeutet also, dass von der jeweils Aufsicht führenden Person bestätigt werden kann, dass

1. ein geeigneter Test verwendet wurde,

2. der Test und die Diagnostik nach der Gebrauchsanweisung korrekt durchgeführt wurden,

3. das Ergebnis korrekt abgelesen und festgehalten wurde.

 

Die ab 2. Dezember 2021 gültige Testbescheinigung ist dabei zu verwenden!


Update 30.11.2021
Warnstufe 2 - 2Gplus in Niedersachsen hat Folgen für den Sport im MTV
 

Ab Mittwoch 01.12.2021 gilt gem. Niedersächsischer Corona-Verordnung die Warnstufe 2, wonach sich auch geimpfte und genesene Menschen testen lassen müssen.

 

Sport in Innenräumen

Gilt mindestens die Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, so hat jede Person, die eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des Absatzes 1 in geschlossenen Räumen nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3  SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und daneben jeweils zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen; sie muss abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen (keine blaue OP Maske!).

 

Eine Eigentestung gem. § 7 ist zulässig, verantwortlich für die Kontrolle  ist der Übungsleiter.

 

Sport (Aussen)

Will eine Person eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des Absatzes 1 unter freiem Himmel nutzen, so hat sie bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorzulegen. Hier gilt 2G!

 

Testung

(1) 1

In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, muss der dort vorgese[1]hene Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 durchgeführt werden durch

1. eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung), deren Testungsergebnis dann bis

48 Stunden nach der Testung gültig ist,

2. einen PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung, der die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 der Coronavirus-Test[1]verordnung (TestV) vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25.06.2021 V1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. August 2021

(BAnz AT 19.08.2021 V1), erfüllt, dessen Testungsergebnis dann bis 24 Stunden nach der Testung gültig ist, oder

3. einen Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und

auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist, dessen Testungsergebnis dann  bis 24 Stunden nach der Testung gültig ist.

 

2

Die Testung muss vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder Veranstaltungsorts durch die Besucherin oder den Besucher

durchgeführt werden. 3

Eine Testung nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 muss

1. vor Ort unter Aufsicht der- oder desjenigen stattfinden, die oder der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (z.B. Übungsleiter),

2. unter Aufsicht einer anderen Person stattfinden, die einer Schutzmaßnahme nach dieser Verordnung unterworfen ist,

3. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung

oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder

4. von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV vorgenommen oder überwacht werden.

4

Im Fall einer Testung mittels eines Tests nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 muss die Testung durch eine dafür geschulte Person durchgeführt

werden. 5Im Fall eines Selbsttests nach Satz 1 Nr. 3 ist der Test von der Besucherin oder dem Besucher unter Aufsicht der oder des

der Schutzmaßnahme Unterworfenen oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person oder der Person nach Satz 3 Nr. 3 durchzufüh[1]ren.

(2) 1

Die Person, die den Test gemäß Absatz 1 Satz 4 durchgeführt oder gemäß Absatz 1 Satz 5 beaufsichtigt hat, hat der Besu[1]cherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung zu bescheinigen. 2Die Bescheinigung muss

Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der getesteten Person, Name und Hersteller des Tests, Testdatum und Testuhrzeit,

Name und Firma der beaufsichtigenden Person sowie Testart und Testergebnis enthalten.

(3) Der Nachweis über eine negative Testung kann auch erbracht werden, indem die Besucherin oder der Besucher vor dem

Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder Veranstaltungsorts

1. eine Bestätigung über eine Testung mit negativem Testergebnis gemäß Absatz 2 oder im Fall einer Testung nach Absatz 1

Satz 1 Nr. 1 eine Bestätigung über eine Testung mit negativem Testergebnis durch die testausführende Stelle oder

2. einen Nachweis gemäß § 2 Nr. 7 SchAusnahmV

vorlegt.

(4) 1Ergibt eine Testung nach Absatz 1 das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2, so hat die Betreiberin, der Betreiber, die

Veranstalterin oder der Veranstalter der Besucherin oder dem Besucher den Zutritt zu verweigern und sofort das örtlich zuständige

Gesundheitsamt über das Ergebnis der Testung zu informieren und dabei die Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers im

Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 mitzuteilen. 2Die Übermittlung des Ergebnisses der Testung kann auch mittels der Anwendungssoftware

nach § 6 Abs. 1 Satz 8 erfolgen; in diesem Fall darf die Besucherin oder der Besucher die Zustimmung zur Übermittlung nicht verwei[1]gern. 3§ 6 Abs. 1 Sätze 3, 4, 6 und 7 sowie § 6 Abs. 3 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

 


Update 24.11.2021
Warnstufe 1 - Orientierung an den amtlichen Vorgaben und Empfehlungen
 

Seit dem heutigen Mittwoch gilt die neue Niedersächsische Corona-Verordnung. Wir befinden uns aktuell in Warnstufe 1.

 

  • Für Sport in geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel, medizinische Masken sind bis zum Erreichen der Sportfläche zu tragen, der Abstand von 1,5 m ist außerhalb der Sportfläche einzuhalten (auch in Umkleiden).
  • Unter freiem Himmel, beispielsweise auf Sportplätzen, gilt die 3G-Regel, in Umkleideräumen allerdings ist die 2G-Regel vorgeschrieben.
  • Kinder und Jugendliche (siehe Anlage) unter 18 Jahren sind von der generellen Testpflicht und der Anwendung der 2G-Regel ausgenommen. (In der neuen Verordnung wird aber schon darauf hingewiesen, dass diese Ausnahme bis zum 31.12.21 befristet ist).
  • Übungsleiter, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen tagesaktuellen Testnachweis (24 h Gültigkeit) vorlegen. Ein Selbsttest zu Hause vorab reicht hier nicht aus.
  • Sitzungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind – beispielsweise Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen – dürfen stattfinden. Hier ist ein Hygienekonzept (z.B. Kontaktnachverfolgung, Masken, Abstand etc.) vorzulegen, aber die sonstigen Beschränkungen, die bei allgemenen Veranstaltungen gültig sind (2G-Regel) müssen nicht zwingend angewendet werden (§§ 8 und 10, Nieders. Corona-Verordnung, s. Anlage).

 

 

 


Update 05.10.2021
Orientierung an den amtlichen Vorgaben und Empfehlungen
 

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass sich der MTV an die amtlichen Vorgaben des Landes und des Landkreises Northeim hält, darüber hinaus folgen wir den Empfehlungen des Landessportbundes (LSB) Niedersachsen. Das bedeutet, dass wir die Vorgaben nicht eigenmächtig verschärfen, wenn dieses per Gesetzt nicht zwingend erforderlich sind.

 

Sofern es keine Warnstufe gibt, soll der Sport für alle ermöglicht und nicht verhindert werden.

Infos zur aktuellen Lage gibt es hier.

 

 


 

Update 15.09.2021
3G Regel im MTV
 

***An Vorstand, Trainer, Übungsleiter oder sonstige mit der Aufsicht- bzw. Leitung von Gruppen beauftragten Personen im MTV***

 

Für den MTV Bad Gandersheim gilt somit ab Mittwoch 15.09.2021:

Das Ausrufen der Warnstufe 1 bzw. des Überschreitens einer 7-Tage-Inzidenz von 50, bedeutet, dass die Sportausübung in geschlossenen Räumen nur noch für geimpfte, genesene und negativ getestete Personen (auch Begleitpersonen) möglich ist.

 

Ferner heißt es: Die Betreiberinnen und Betreiber der Sportanlagen haben einen entsprechenden Nachweis aktiv einzufordern. Diese Pflicht müssen wir verständlicherweise auf die verantwortlichen Übungsleiter, Trainer oder sonstige mit der Leitung der Gruppe beauftragten Personen übertragen! Die wiederum können eine Verantwortlichen benennen. D.h. die Einhaltung der Regel ist aktiv durch Nachschau in den entsprechenden originalen (digitalen) Unterlagen (Impfbuch, Apps oder sonstige Dokumente) zu überprüfen und zu kontrollieren. Die Vorlage einer Kopie ist unzulässig, es sollen auch keine Kopien von Mitgliederunterlagen eingefordert, gesammelt oder an den Verein gesandt werden. Da die Teilnehmerlisten weiterhin zu führen sind, empfehle ich von der Aufsichtsführenden Person die Einhaltung der Regel in der Liste beim Teilnehmer einmalig zu dokumentieren, z.B. „ Namenszeichen- 3G geprüft“ und dies zum Jahresanfang  ggf. zu wiederholen.  Die Kontrolle 3G von Trainer, Übungsleiter oder sonstige mit der Leitung von Gruppen beauftragten Personen im MTV kann von einem  Gruppenmitglied (in der Regel die Vertretung) dokumentiert werden bzw. durch den Vorstand Sport oder dem Vorstand.

 

Die o.g. Personen können Test-Sets mitführen und im Ausnahmefall vor Ort eine Testung für Mitglieder durchführen, müssen sie aber nicht! Die Kosten dafür trägt in jedem Fall der Teilnehmende.

 

Die Sportausübung im Freien ist nahezu uneingeschränkt möglich, es gilt die Empfehlung, dass möglichst ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden sollte. Dies gilt selbstverständlich nicht für Kontaktsportarten.

 

Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind (Mitgliederversammlungen, Vorstands- und Gremiensitzungen etc.), dürfen stattfinden. Die 3G-Regel gelten für diese Form der Zusammenkünfte generell nicht, egal wie groß die Zahl der Teilnehmenden ist. Wir im MTV  werden bei solchen Sitzungen jedoch 3G anzuwenden.


Update 16.08.2021

News

Die 7-Tage Inzidenz liegt derzeit bei 17,4 im LK Northeim, Tendenz steigend. Wir gehen dennoch davon aus, dass der Sport nach Inkrafttreten der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem 23. August 2021 auch weiterhin uneingeschränkt möglich sein wird. Dies bedeutet, dass auch dann das Eltern-Kind Turnen, das Schwimmen der Abteilung Behindertensport sowie Irish Stepdance wieder anlaufen werden.

 

Leider ist die Warmwassergymnastik im Vitalpark trotz mehrfacher Anfragen durch uns weiterhin nicht möglich. Die Gründe dafür sind ausschließlich beim Betreiber zu suchen, der sich hier aufgrund wirtschaftlicher Aspekte weigert das Bad zu öffnen. Vielleicht helfen in dieser Zeit ja Ansprachen durch die Betroffenen Gruppen direkt an die Geschäftsführung oder an die Kandidaten für Rat und Verwaltung, die hier vielleicht für Bewegung sorgen könnten.


Update 05.07.2021

Anwesenheitsliste / Check in mit Corona Apps

Das Führen der Anwesenheitsliste im Sportbetrieb ist gemäß der aktuellen Corona Verordnung des Landes möglichst "Digital" vorzunehmen, z.B. per QR Code. Der MTV Bad Gandersheim hat eine offizielle Registrierung bei "Luca Locations".

 

Wer also einen QR Code benötigt, um sich und seine Gruppe mittels der App "Corona WarnApp" oder "Luca"  vor Trainingsbeginn einchecken zu können, darf sich gerne bei mir melden. Das Auschecken erfolgt völlig automatisch.

 

Klaus Dörries, Vorsitzender


Update 22.06.2021

Weitere Lockerungen Corona ab 21.06.2021

 

Der Sportbetrieb im MTV läuft wieder normal. Das Hygienekonzept ist weiterhin zu beachten, das Tragen eines MNS ist nicht mehr erforderlich.


Update 10.06.2021

Sportbetrieb wieder vollständig möglich, Übungsleiter legen den Start fest!

 

Mit Amtsblatt 39/2021 vom 9. Juni 2021 hat der LK Northeim die Regelungen für den Inzidenzfall  < 35 verfügt, somit ist der Sport fast ohne Einschränkungen wieder möglich. Es besteht keine Testpflicht mehr vor Sportbeginn, lediglich die AHA Bestimmungen (Abstand, Hygienekonzept und Atemschutz beim Kommen/Gehen) sind zu beachten.

 

Nicht alle Sportgruppen haben wieder vollständig ab Montag 14.06. ihren Start gemeldet, der genau Plan ist hier zu entnehmen.

 

Für Schwimmen, Behindertensport, Warmwassergymnastik und AquaFit bestehen noch spezifische Einschränkungen, bitte den aktuellen Sportbeginn beim jeweiligen Übungsleitenden erfragen. 

 


Update 03.06.2021

Sport unter Einschränkungen möglich, Übungsleiter legen den Start fest!

 

Indoor

Mit Amtsblatt 36/2021 vom 2. Juni 2021 hat der LK Northeim die Regelungen für den Inzidenzfall > 35 verfügt, gleichzeitig mit Email von heute die Sporthallen für den MTV wieder freigegeben. Die Stadt hat sich hier angeschlossen. Die sofortige Freigabe der Sporthallen, auch die der Grundschule / Altgandersheim erfolgt unter Beachtung der MTV Hygienekonzepte (siehe Anlagen), die ich Euch hiermit bekanntgebe.

 

Bitte beachtet den ausdrücklichen Zusatz der Testpflicht bei Indoor Sport!

Die Testpflicht entfällt erst, wenn der Inzidenzwert vom LK unter 35 bestätigt wird (wir sind auf der Zielgeraden).

 

Sport im Freien

§ 16 a der Nds. Corona Verordnung regelt den Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel, hier ist die Testpflicht nicht mehr enthalten. Allerding schreibt der dazugehörige Stufenplan 2.0 genau diese Testpflicht vor, so dass es hier eine Unwucht gibt, leider.

 

Für den kontaktfreien Sportbereich „Outdoor“ (Nordic Walking, Gymnastik, Faustball usw.) gebe ich hiermit den Sport frei!

 

Für alle gilt: Kontaktlisten sind weiterhin, z.B. auch digital per Luca App, Corona WarnApp zu führen und auf Verlangen vorzulegen, Desinfektionsmittel sind mitzuführen.

 

Update 01.06.2021

Inzidenz bis 50

 

Am Montag sind in Niedersachsen weitreichende Änderungen der niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft getreten. Außerdem ist am Montag (31.5.) der fünfte Werktag in Folge, an dem der Inzidenzwert unter dem Schwellenwert von 50 liegt. Folglich treten ab Mittwoch (2. Juni) im Landkreis Northeim zahlreiche Lockerungen in Kraft (ausgenommen der Öffnung der Innenbereiche der Gastronomie – diese ist bereits ab dem 31. Mai möglich). Sofern Ihr den Übungsbetrieb wieder aufnehmen möchtet, gebt mir bitte unbedingt - v o r A u f n a h m e - eine Information!

 

Unter der Voraussetzung der schriftlichen Zusage der Öffnung der Sportanlagen, Sporthallen und des Hallenbades durch den Schulträger oder des Betreibers (diesbezügliche Anfragen vom MTV laufen…) und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeit durch den MTV kann der Sport wieder gem. dem u.a. Stufenplan 2 aufgenommen werden, Ausnahmen und Sonderregelungen sind nicht ausgeschlossen.

 

Auszug Stufenplan 2

Bereich Stufe 2 Hohes Infektionsgeschehen >35

 

Sport –Breitensport draußen

Sportanlagen geöffnet mit erhöhten Anforderungen an Hygienekonzept (Duschen/ Umkleiden geschlossen)

· Individualsportarten im Rahmen Kontaktbeschränkungen bzw. mit Abstand zulässig.

· Kontaktsport beschränkt auf max. 30 Personen; wobei Geimpfte/ Genesene nicht mitzählen

· Sonstige kontaktfreie Gruppenangebote in Abhängigkeit qm/Person (10qm/Person oder 2m Abstand)

· Erwachsene sowie Trainer/ Betreuer nur mit negativem Testnachweis

· Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe organisierte Veranstaltungen 100 Personen)

 

Sport – Breitensport drinnen

· Sportanlagen geöffnet mit erhöhten Anforderungen an Hygienekonzept (Duschen/ Umkleiden geschlossen)

· Individualsportarten zulässig.

· Kontaktsport beschränkt auf max. 30 Personen; wobei Geimpfte/ Genesene nicht mitzählen

· Sonstige kontaktfreie Gruppenangebote in Abhängigkeit qm/Person (10qm/Person oder 2m Abstand)

· Erwachsene sowie Trainer/ Betreuer nur mit negativem Testnachweis

· Zuschauerzahl beschränkt (Bedingungen siehe organisierte Veranstaltungen 100 Personen)

 

Schwimmbäder Geöffnet mit Hygienekonzept

· Hallenschwimmbäder geschlossen für private Nutzung (Ausnahme siehe Beherbergung)

· Einzelnutzung von Hallenschwimmbädern zu Reha-Zwecken oder Trainingszwecken im Spitzensportbereich

· Gruppenangebote (z.B. Schwimmunterricht, Reha) in Hallenschwimmbädern für bis zu 20 Personen, wobei Geimpfte/ Genesene nicht mitzählen

· Drinnen: Erwachsene sowie Trainer/ Betreuer nur mit negativem Testnachweis

 

Wissenswertes

 AHA+L Regeln behalten weiterhin Gültigkeit. Das bedeutet, dass z.B. die MNB-Pflicht in allen Stufen gilt. Ausnahmen sind im Stufenplan genannt.

 Bei einer eskalierenden Entwicklung erfolgt nach 3 Tagen Überschreitung des Stufenwertes der Wechsel in die nächste Stufe

 Bei einer deeskalierenden Entwicklung erfolgt der Wechsel von einer Stufe in die nächst tiefere nach einer stabilen Entwicklung über 5 Werktage.

 Die Stufen gelten für die regionalen Inzidenzwerte. Maßgeblich sind die RKI-Daten.

 Testregimes:

o Soweit von Testungen die Rede ist, können dies PCR-, Schnell- und Selbsttests sein.

o Diese Tests dürfen nicht älter als 24 Stunden sein.

o Als Testnachweis gilt (außerhalb von Schule), wenn der Tests vor Ort unter Aufsicht, im Rahmen einer betrieblichen Testung unter Aufsicht oder von einem zugelassenen Testzentrum (Bürgertest) durchgeführt wurde

und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde.

o Die Bescheinigung kann innerhalb der 24 Stunden beliebig oft verwendet werden.

o Die Anforderungen an die Bescheinigung sind in der Verordnung genannt (insb. Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse der getesteten Person, Name und Hersteller des Tests, Testdatum und Testuhrzeit, Name und

Firma der beaufsichtigenden Person sowie Testart und Testergebnis). Ein Muster wird als Arbeitshilfe im Landesportal bereitgestellt.

o Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahre brauchen außerhalb Regelungen zum Schulbetrieb keine Testate vorlegen

 Die ab 09.05.2021 geltenden COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung ist im Stufenplan nicht gesondert abgebildet. Die dortigen vorgegebenen Ausnahmen zu Gleichstellung Geimpfte und Genesene mit Getesteten,

von Beschränkungen bei Zusammenkünften sowie bei von Landkreisen angeordneten lokalen Ausgangsbeschränkung gelten.

 Kontaktnachverfolgung ist der Regelfall, digitale Lösungen sind erwünscht. In der nächsten Verordnung ist ein Vorrang digitaler Kontaktnachverfolgung geplant.

 Regionen sollen bei lokal anderer Lage verschärfen. Regionen über 100 sind dazu aufgefordert (gesonderte HotSpot-Regelung).

 Bei einer Inzidenz >100 gilt § 28b IfSG. Die bisherigen Stufen >100 und >200 entfallen daher in diesem Landes-Stufenplan.

 Der Stufenplan wurde bezogen auf Stufe 3 bereits überwiegend zum 10.05.2021 umgesetzt, in Gänze wird er spätestens zum 01.06.2021 in Kraft treten. Noch nicht umgesetzt wird der regionale Wegfall der Beschränkungen ab einer Inzidenz <10, da die derzeitige Inzidenzentwicklung nicht valide ist. Zur Vermeidung von Pulleffekten müsste zunächst fast landesweit eine stabile Lage <10 vorhanden sein.

 


Update 26.05.2021

Inzidenz bis 100 (35 bis 100)

  • Hier ist zwischen der Sportausübung in geschlossenen Räumen und der Sportausübung im Freien zu unterscheiden.

  • In geschlossenen Räumen ist die sportliche Betätigung mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushaltszulässig. Die Sportausübung kann dann sowohl mit Kontakt als auch kontaktlos erfolgen. Diese Regelung gilt altersunabhängig. Eine Testpflicht besteht für diese Sportlerinnen und Sportler nicht; sie besteht jedoch für die betreuenden Personen.

    Im Freien dürfen Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 18 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen zuzüglich betreuender Personen Sport treiben. Die Sportausübung kann sowohl mit Kontakt als auch kontaktlos erfolgen. Es ist also auch Mannschaftssport möglich, nicht aber Spiele gegen wechselnde andere Mannschaften. Eine Testpflicht besteht für die Kinder und Jugendlichen nicht; sie besteht jedoch für die volljährigen Sportlerinnen und Sportler sowie die betreuenden Personen.

    Negativ getestete Erwachsene dürfen im Freien kontaktlosen Sport treiben, sofern ein Abstand von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht. Kontaktsport dürfen Erwachsene im Freien nur mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts (plus Kinder bis einschließlich 14 Jahren) treiben. Eine Testpflicht besteht auch für die betreuenden Personen.

Update 16.05.2021

Nach der Notbremse - Wie geht es weiter?

 

Sobald per Amtsblattverfügung des LK Northeim die Maßnahmen der "Bundesnotbremse" wieder aufgehoben werden, gelten die folgenden Maßnahmen, die hier nachgelesen werden können.

 

Es ist bereits heute abzusehen, dass "Outdoor" vorgeht und die Übungsleiter, sowie Teilnehmer vor jeder Stunden ein negatives Testergebnis vorlegen müssen, sofern noch nicht vollständig geimpft oder genesen.

 

Hallensport wird frühestens bei einer Inzidenz von unter 35 in Betracht kommen und auch nur unter den o.g. Bedingungen. Erst bei einer Inzidenz unter 10 wird sich der Sportbetrieb wieder normalisieren. Näheres dazu siehe Stufenplan 2.0.

 

 

 

 


 

Update 11.03.2021

Im Kreisgebiet des Landkreises Northeim sind abweichend von § 2 Abs. 1 S. 1 Nds. Corona-Verordnung mit Wirkung vom 11.03.2021 Zusammenkünfte von höchstens zehn Personen aus maximal drei Haushalten zugelassen, wenn die Anzahl der Neuinfizierten nicht mehr als 35 Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt. Welche Regelungen bei Inzidenzen über 35 oder bei Hochinzidenzen gelten ist der aktuellen Durchführungsbestimmung des Landkreises zu entnehmen, da dann andere Regeln für Zusammenkünfte gelten.


Update 07.03.2021

Bund und Länder haben sich am 03.03.2021 auf eine Fortentwicklung der bisherigen Strategie im Kampf gegen die Pandemie geeinigt.
Auf dieser Basis wurde die Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst und tritt am 08. März 2021 in Kraft.

 

Aufgrund dieser neuen Verordnung (7-Tage-Inzidenz bis zu 100) ist nunmehr Sport im Freien wie folgt möglich:

- Höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten

- Sportausübung durch Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich bis zu zwei betreuenden Personen.

 

Weitere Schritte der Öffnung sind abhängig der Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner.

 

Einzelheiten dazu regelt die aktuelle Landesverordnung bzw. die Allgemeinverfügungen des Landkreises Northeim.


Update 14.02.2021

Land verlängert Einstellung des Sports bis 07.03.2021

 Leider ist trotz einer 7-Tagesinzidenz von 25 pro 100.000 Einwohner LK Northeim  (Meldedatum 14.02.2021), der Sport weiterhin nicht möglich. 


Update 22.01.2021

Land verlängert Einstellung des Sports bis 14.02.2021

 Wiederaufnahme des Hallensports laut DOSB Präsident Hörmann "hoffentlich Ende Ostern"


Update 08.01.2021

Land verlängert Einstellung des Sports bis 31.01.2021


Update 15.12.2020

Land verlängert Einstellung des Sports bis 10.01.2021


Update 30.11.2020

Land verlängert Einstellung des Sports bis 31.12.


Update 01.11.2020

Land verordnet erneute Einstellung des Sports bis 30.11.

 

In Folge der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober, die am 2. November 2020 in Kraft tritt und mit Ablauf des 30. November außer Kraft, wird der Spiel- , Sport- und Trainingsbetrieb auch im MTV entsprechend eingestellt. Einige der für uns relevanten §§ findet ihr in Auszügen und im Anhang in Gänze. 

 

Die gesamte Ausübung des Sports in Sporthallen und Schwimmbädern ist für uns daher verboten bzw. nahezu unmöglich. Auch für Outdoor Aktivitäten des MTV (Verlagerung von Sporthallenangeboten nach Draußen, Nordic Walking, Lauf-Treffs und dergleichen) gibt es derzeit keine Möglichkeit diese auszuüben. Sportliche Betätigungen sind daher unter Berücksichtigung der o.a. §§ nahezu allein auf privater Basis möglich. Dabei ist entscheidend, ob ich mich als Verein, privat allein, zu zweit, mit verschiedenen Hausständen oder in einer Gruppe bewege.  Neben der AHA Regel gilt u.a.:

 

§ 1 Grundsatz

  1. Jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und darüber hinaus soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten.

 

§ 2  Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot

  1. Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) und Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als zehn Personen aufhalten, wobei Kinder unter 12 Jahren nicht einzurechnen sind.

(3) Das Abstandsgebot nach Absatz 2 gilt nicht…   10. bei sportlicher Betätigung zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands.

 

§ 6 Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern

(1) Private Zusammenkünfte und Feiern, die

1. in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossen Räumlichkeiten,

2. auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie zum Beispiel in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen oder

3. in der Öffentlichkeit, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten,

stattfinden, sind nur mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB, mit Personen aus nicht mehr als zwei Hausständen sowie mit Kindern bis zu einem Alter von zwölf Jahren, insgesamt aber mit nicht mehr als zehn Personen zulässig.

(2) Private Zusammenkünfte und Feiern, die die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllen, sind verboten.

 

§ 9 Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen

(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 (d.h. ..Veranstaltungen im öffentlich zugänglichen Raum einschließlich privat angemieteter oder zur Verfügung gestellter öffentlich zugänglicher Räume, an denen die Besucherinnen und Besucher sitzend teilnehmen, sind mit jeweils nicht mehr als 50 Besucherinnen …zulässig) dürfen öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen und Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 eingehalten wird.

 

Anmerkung: D.h. satzungsgemäße zwingend durchzuführende Veranstaltungen (Mitgliederversammlungen, Sitzungen) sind hier grundsätzlich zulässig, siehe aber § 1.

 

§ 10 Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen

 

(1)  Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen

………

7. Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobei die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt,

  

8. Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder, Solarien, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen…..

 

Anmerkung: Individualsport ist kein Mannschafts- bzw. Gruppensport. D.h. theoretisch könnte Einzelsport (1 Trainer und 1 Schützling) bei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Sport ausüben. Praktisch gibt es aber kaum öffentliche oder private  geöffnete Sportanlagen und kommunale Sportstätten sind geschlossen.

 

Die weitere Vorgehensweise wird wie bisher über die üblichen Informationskanäle bekanntgeben.

 


Update 23.10.2020

Landkreis hebt Allgemeinverfügung - Sporteinschränkungen in Bad Gandersheim auf!

 

Der Landkreis Northeim hat die am 14. Oktober 2020 erlassene Allgemeinverfügungen Nr. 11 und 12  zur Eindämmung des Corona-Virus im Landkreis Northeim wird aufgehoben, der Sport im MTV kann bis auf die Wassergymnastik und Behindertensport ab Montag, 26.10. wieder starten, auch das Schwimmtraining wird wieder anlaufen. Über den Start des Eltern-Kind Turnen wird die Übungsleitung selbst informieren.

 

Ab Montag gelten dann die Bestimmungen des Land Niedersachsen, die hier nachgelesen werden können.  Allerdings hat die Landesregierung angekündigt, seine Corona-Verordnung hinsichtlich der steigenden Infektionszahlen anzupassen. Derzeit steigen in den Nachbarkreisen Hildesheim, Salzgitter als auch in Hannover wieder die Fallzahlen der laborbestätigten COVID-19-Fälle, so dass mit erneuten Beeinträchtigungen leider jederzeit gerechnet werden kann. 


Update 14.10.2020

Landkreis erlässt Allgemeinverfügung - Sporteinschränkungen in Bad Gandersheim

 

Allgemeinverfügung Landkreis

1. Private Zusammenkünfte und Feiern, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten (§ 6 Abs. 1) oder auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie zum Beispiel in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen (§ 6 Abs. 2) stattfinden, sind mit nicht mehr als jeweils 10 Personen zulässig, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung eingehalten wird.

 

2. Private Zusammenkünfte und Feiern, die an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und in gastronomischen Betrieben stattfinden (§ 6 Abs. 5), sind mit nicht mehr als jeweils 25 Personen zulässig, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung eingehalten wird.

 

Allgemeinverfügung Gebiet Bad Gandersheim

1. Die Ausübung von Freizeit- und Vereinssport als Einzel- oder Mannschaftssportlerin/ Einzel- oder Mannschaftssportler auf öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Sport-, Turn- und Schwimmhallen wird verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind Sportarten außerhalb von Sport- Turn- und Schwimmhallen, die bisher ausschließlich kontaktlos ausgeübt wurden und bei denen bisher zu jeder Zeit ein Abstand von 2 Metern zwischen den sportausübenden Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, eingehalten wurde, (z.B. Tennis (Einzel bzw. Doppel, sofern der Doppelpartner zum eigenen Hausstand gehört), Golfsport, Reitsport etc.). Amtsblatt des Landkreises Northeim Nr. 49 vom 14.10.2020 - 2 -

 

2. Öffentliche und private Sportanlagen sowie öffentliche und private Sport-, Turn- und Schwimmhallen sind für den Publikumsverkehr und die Ausübung des Sports geschlossen zu halten. Ausgenommen von dem Verbot sind Sportanlagen im Freien, die bisher ausschließlich für die Ausübung von Sportarten genutzt werden, die unter die Ausnahme der Ziffer 1 fallen (z.B. Tennis-, Reit- oder Golfplätze etc.). Umkleidekabinen, Dusch-, Wasch- und andere Sanitärräume, mit Ausnahme von Toiletten, sind geschlossen zu halten. Gebäude für die Nutzung zu sportlichen Zwecken, in denen bisher ausschließlich kontaktlose Sportarten im Sinne der Ausnahme unter Ziffer 1 ausgeübt wurden (z.B. Tennis- und Reithallen, Schießanlagen etc.) sind nicht von dem Verbot umfasst. Umkleidekabinen, Dusch-, Wasch- und andere Sanitärräume, mit Ausnahme von Toiletten, sind geschlossen zu halten.

 

3. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf 6 Personen begrenzt; hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte von Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB und von Personen aus zwei Hausständen. § 2 Abs. 2 Nr. 2 – 9 der Nds. Corona-Verordnung bleiben unberührt, mit der Maßgabe, dass während Zusammenkünften von kommunalen Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen eine Mund-Nasen-Bedeckung (§ 3 Abs.2 Nds. Corona-Verordnung) zu tragen ist.

 

4. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren sind erlaubt, sofern währenddessen eine Mund-Nasen-Bedeckung (§ 3 Abs.2 Nds. Corona-Verordnung) getragen wird. Das Singen ist während der Zusammenkünfte verboten.

 

5. In Betrieben des Gaststättengewerbes i.S.d. § 1 Abs. 3 des Nds. Gaststättengesetzes gilt die unter Ziff. 3 angeordnete Kontaktbeschränkung mit der Maßgabe der Beschränkung von 6 Personen pro Tisch/Tischeinheit.

 

6. Beim Besuch eines Museums, einer Ausstellung oder einer Galerie ist eine MundNasen-Bedeckung (§ 3 Abs.2 Nds. Corona-Verordnung) zu tragen.

 

7. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).

 

8. Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft und mit Ablauf des 10.11.2020 außer Kraft.

 

9. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung stellt gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann.

 


Update 04.09.2020.

 

Folgende Informationen/ Regelungen gelten für die Sportinteressierten der Gebäude 3 (Pilates-Feierraum) – Gebäude 6 (Gymnasiumsporthalle) - Oberschule und Grundschulsporthallen

 

Der Sport ist in den beantragten Räumlichkeiten ab sofort unter Einhaltung des Hygienekonzepts und der Anweisung des LK wieder möglich.

 

Die betreffenden ÜL wurden informiert und werden sich bei Ihren Gruppen melden!

 

Genehmigungsstand:

 

Oberschule ab sofort
Gymnasium ab sofort
Sporthalle Altgandersheim ab sofort
Sporthalle Grundschule ab sofort
Solebad / Aqua Fit Hildesheimer Str. ab sofort
Schwimmbad Dehneweg in Arbeit
Nordic Walking ab sofort
Vereinswandern mit Leitperson ab sofort
Vereins-Gruppenradfahren mit Leitperson ab sofort
Wassergymnastik Vitalpark in Arbeit
Sportabzeichen ab sofort
Irish Stepdance ab sofort
Pilates ab sofort

 

Update 28.08.

 

Folgende Informationen/ Regelungen gelten für die Sportinteressierten der Gebäude 3 (Pilates-Feierraum) – Gebäude 6 (Gymnasiumsporthalle) und SZ (Oberschulsporthalle):

 

Soeben hat sich heute, zwei Tage nach Schulbeginn, der Landkreis (über das Sekretariat des Gymnasiums) zum Wiederanlauf des Vereinssports nach den Sommerferien in den landkreiseigenen Hallen geäußert.

 

Was bedeutet das für uns?

Das MTV Hygienekonzept wurde dem Landkreis wie gewünscht sofort übersandt. Die weiterhin vom Landkreis geforderte „Reinigung aller Kontaktflächen“ würden wir pragmatisch im Sinne der Regelung lösen können. Jetzt soll das Konzept von der Schule, dem Landkreis und dann vom hiesigen Gesundheitsamt geprüft werden, danach soll eine Genehmigung für den Sport in der Halle erteilt werden.

 

Fazit: Unser geplanter Wiederanlauf in den o.g. Gebäuden ab Montag 31.08. liegt derzeit politisch auf Eis, der Sportbetrieb ist nicht gestattet. Bitte entnehmt die weitere Entwicklung hier.

 

Alle Übungsleiter werden gebeten ihre Gruppen über den neuesten Stand zu informieren.

 

Inwieweit hier die Stadt Bad Gandersheim, hier Grundschule Bad Gandersheim/Altgandersheim sich an diesem Verfahren dranhängt, bleibt abzuwarten. Informationen hierzu liegen nicht vor.


Update 26.08.

Die Sporthalle der Grundschule Bad Gandersheim steht wegen der Einschulung erst ab Montag, 31.08. wieder wie gewohnt zur Verfügung!


Update 24.08.2020

Aufgrund der Planungen des Nds. Kultusministeriums, das neue  Schuljahr 2020/2021 auf der Basis von Normalität anzugehen, startet der MTV seinen Sportbetrieb in Turnhallen oder genehmigten Schulnebenräumen ab Donnerstag 27.08.2020 unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehen ebenfalls im eingeschränkten Regelbetrieb. D.h. für den o.g. Sportbetrieb gelten nach wie vor die Vorschriften der Landesregierung, wonach die Sportausübung in Gruppen von bis zu 50 Personen ohne Berücksichtigung der Abstandsregeln möglich ist . Dabei ist es egal, welche Sportart ausgeübt wird.

 

Abweichend hiervon können die Gesetzgeber, die Schulträger sowie private Träger die bislang gelten (Übergangs)- Vorschriften jederzeit verlängern bzw. verschärfen. Über die weitere Entwicklung wird an dieser Stelle dann ausführlich berichtet.

 

Für den Schwimmbetrieb im Solebad gelten die bisher erlassenen Vorschriften der Stufe 1 (Elternbrief) noch bis zum 03.09. Die Abteilungsleitung wird hier rechtzeitig alle Schwimmsportler über die weitere Öffnung informieren.

 

Alle Übersichten siehe weiter unten im Text.

 

Folgendes sollte jedoch zur Vermeidung von steigenden Infektionszahlen im Interesse Aller berücksichtigt werden:

 

  • Die Kontaktdaten der Sportlerinnen und Sportler müssen weiterhin erhoben und dokumentiert werden.
  • Wo Abstand eingehalten werden kann, ist dies auch weiterhin zu tun.
  • Berührungen und Umarmungen sind nach wie vor nicht erlaubt.
  • Sportmaterialien nach Möglichkeit personenbezogen verwenden und nicht tauschen. 
  • Gymnastikmatten großflächig mit Badehandtüchern bedecken.
  • Händewaschen bzw. Desinfizieren vor und nach dem Sport.
  • Regelmäßiges Lüften der Räume bei Gruppenwechseln.
  • Urlauber aus Risikogebieten dürfen erst nach 3-wöchiger Wartetzeit am Sport teilnehmen!
  • Bei corona-ähnlichen Symptomen zu Hause bleiben! 

Update 03.08.2020

Die Sportausübung in Niedersachsen ist ab sofort in Gruppen von bis zu 50 Personen zulässig. Bisher war die Personenzahl auf 30 beschränkt. Die neue Niedersächsische Corona-Verordnung ist am 01. August in Kraft getreten.

Die Sportausübung in Gruppen von bis zu 50 Personen ist ohne Berücksichtigung der Abstandsregeln möglich. Dabei ist es egal, welche Sportart ausgeübt wird.

 

Zudem müssen weiterhin die vollständigen persönlichen Daten der Sportlerinnen und Sportler dokumentiert und für die Dauer von drei Wochen aufbewahrt werden. Ggf. müssen diese auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden.

 

Folgende Genehmigungen zur Nutzung von Sportstätten bzw. zur Ausübung von Sport liegen dem Vorstand zur Zeit vor:
 

Oberschule in Arbeit
Gymnasium ab sofort
Sporthalle Altgandersheim ab sofort
Sporthalle Grundschule ab sofort
Solebad / Aqua Fit Hildesheimer Str. ab sofort
Schwimmbad Dehneweg in Arbeit
Nordic Walking ab sofort
Vereinswandern mit Leitperson ab sofort
Vereins-Gruppenradfahren mit Leitperson ab sofort
Wassergymnastik Vitalpark in Arbeit
Sportabzeichen ab 14.09.20
Irish Stepdance in Arbeit
Pilates ab sofort


Die Benutzung aller Sporthallen unterliegt einer vertraglichen Verpflichtung des MTV, die zur kompletten Reinigung der Sporthalle nach jeder Benutzung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Reinigung wird bei Benutzung auf die jeweiligen Übungsleiter übertragen und ist im Hallenbenutzungsbuch zu protokollieren. Die vom Vorstand und den Fachverbänden erlassenen Hygiene - und Desinfektionsregeln sind zu beachten! Materialien hierfür können vom Vorsitzenden bezogen werden.

 

Keine Genehmigung zur Nutzung besteht derzeit für den Feierraum (Pilates).


Update 23.05.2020

Gem. der Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020, ist der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen im Freien und in der Sporthalle zur Ausübung von kontaktlosem Sport zulässig.

 

Stufe 1 meint dabei die Organisation des Vereinssports  auf öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie im Freien unter Berücksichtigung der jeweiligen Personenregel.

 

Stufe 2 beschreibt einen ersten Schritt der Öffnung des Hallensports. Dieser wird noch nicht in gewohntem Umfang und mit denselben Inhalten wie in Zeiten vor der Corona-Pandemie stattfinden können, dennoch kann hier bereits ein Sportangebot in veränderter Organisationsform und mit inhaltlichen Anpassungen begonnen werden.

 

Stufe 4 Aufgrund des aktuell weiterhin stabilen Infektionsgeschehens in Niedersachsen hält das Land Niedersachsen an seinem Konzept für weitere Lockerungen der bisherigen Auflagen fest. Mit der disziplinierten Beachtung und Umsetzung der Corona-Regeln haben die Niedersächsinnen und Niedersachsen den bisherigen Weg in einen neuen Alltag mit Corona ermöglicht. Jede Lockerung geht dabei mit einem gewissen Risiko einher. Mit jeder Stufe der Lockerungen steigt daher auch die Eigenverantwortung.

 

Ob und unter welchen Voraussetzungen Sport in den Hallen des Landkreises oder der Stadt Bad Gandersheim wieder aufgenommen werden kann, ist von der Genehmigung des Trägers abhängig. Sobald diese dem Vorstand vorliegt, kann der Übungs- und Trainingsbetrieb in der Halle wieder aufgenommen werden, sofern der verantwortliche Übungsleiter dem Vorstand nachweislich anzeigt, den Sport ausschließlich nach den Vorgaben des MTV (Organisationshilfe) und den seines Fachverbandes (NTB, LSN etc.) durchzuführen.

 

Der Verein hat für den Wiederanlauf eine Organisationshilfe verabschiedet, um den Start bestmöglich gelingen zu lassen. Alle Mitglieder sind aufgefordert sich an die in diesem Dokument verfassten Regeln und Empfehlungen zu halten.

 

Die Abteilungs- und Übungsleiter sind durch dieses Dokument darüber hinaus in der Pflicht sich bei ihren Fachverbänden nach weiteren, hier sportartspezifischen Regelungen zu erkunden und diese gemäß der Vorgabe des Fachverbands umzusetzen.

 

Ohne Anerkenntnis dieser Regelungen, Anmeldung beim sowie Genehmigung durch den Vorstand darf der Sport im MTV nicht eigenständig  aufgenommen werden.

 

Ob und unter welchen Voraussetzungen Sport in den Hallen des Landkreises oder der Stadt Bad Gandersheim wieder aufgenommen werden kann, ist von der Genehmigung des Trägers abhängig. Sobald diese dem Vorstand vorliegt, kann der Übungs- und Trainingsbetrieb in der Halle wieder aufgenommen werden, sofern der verantwortliche Übungsleiter dem Vorstand nachweislich anzeigt, den Sport ausschließlich nach den Vorgaben des MTV (Organisationshilfe) und den seines Fachverbandes (NTB, LSN etc.) durchzuführen.



Zur Zeit vom Vorstand genehmigte Sportaktivitäten (Outdoor) und deren Übungsleiter/innen:

 

Gymnastik/Gesundheitssport

Birgina Reinelt

 

Faustball/Gymnastik Männer

Heinz Reinelt


Leistungsturnen

Melanie Lohrberg

 

Pilates

Mandy Daum



Veranstaltungen
 

Nächste Veranstaltungen:

24. 04. 2024 - Uhr bis 22:00 Uhr

 

12. 06. 2024 - Uhr bis 22:00 Uhr

 

28. 08. 2024 - Uhr bis 22:00 Uhr

 
 
 
 

 

AOK

 

Wir sind GYMWELT!

Stadtjugendring_LogoPNG 

 

 

 

Partner

 

Hagen Apotheke Jens Tschäpe

Hagen Apotheke

 

Keglerheim Jungesblut

Keglerheim Jungesblut